Erwägungsgrund 2 32012D0192
Vorbehaltlich des späteren Abschlusses sollte die am 30. Juni 2009 paraphierte Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (die „Vereinbarung“) unterzeichnet und die beigefügte Gemeinsame Erklärung genehmigt werden.