Erwägungsgrund 3 32012D0192
Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, unberührt.