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Für die Zwecke des Artikels 64 Absatz 3 des Interims-WPA setzt sich die Delegation der EG-Vertragspartei im WPA-Ausschuss aus den Mitgliedern des Rates und Vertretern der Kommission zusammen. Sie wird von der Kommission und vom Vorsitz des Rates gemeinsam geleitet.
Der Standpunkt der Gemeinschaft im WPA-Ausschuss wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags festgelegt.
Für die Zwecke von Artikel 73 Absatz 2 des Interim-WPA setzt sich der WPA-Ausschuss aus den Mitgliedern des Rates und aus Vertretern der Kommission einerseits…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen Rat SADC-WPA-Staaten/EG und im Handels- und Entwicklungsausschuss SADC-WPA-Staaten/EG wird nach Maßgabe der…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat — und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist —…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit dem Assoziationsabkommen geschaffenen Assoziationsrat und dem mit demselben Abkommen geschaffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.