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Für die Zwecke von Artikel 73 Absatz 2 des Interim-WPA setzt sich der WPA-Ausschuss aus den Mitgliedern des Rates und aus Vertretern der Kommission einerseits und aus Vertretern der Regierung von Côte d’Ivoire andererseits zusammen. Die Kommission schlägt dem Rat zum Beschluss den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft für die Aushandlung einer Verfahrensordnung des WPA-Ausschusses vor.
Der Ausschuss setzt sich aus jeweils zwei von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Die Vertreter können von…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen Rat SADC-WPA-Staaten/EG und im Handels- und Entwicklungsausschuss SADC-WPA-Staaten/EG wird nach Maßgabe der…
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu einem von den AKP-Staaten, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unterzeichnet haben, übermittelten Antrag auf eine…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung gehören dem Verwaltungsrat je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, drei von der Kommission ernannte Vertreter sowie drei weitere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.