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Folgender Wortlaut wird als Artikel 4a des Übereinkommens eingefügt: „Artikel 4a Pflichtversicherung 1. Werden Reisende an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes befördert, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist und findet dieses Übereinkommen Anwendung, so hat jeder Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach diesem Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden abzudecken. Die Deckungsgrenze der Pflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit muss mindestens 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall betragen. 2. Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen besteht. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt bzw. bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt bzw. bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; b) Name und Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; d) Art und Laufzeit der Sicherheit; e) Name und Hauptniederlassung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Niederlassung, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige finanzielle Sicherheit gewährt wurde, und f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit. 3. a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation zur Ausstellung der Bescheinigung ermächtigen. Die betreffende Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat uneingeschränkt die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär i) die genauen Zuständigkeiten und Bedingungen der Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Organisation erteilt hat; ii) den Widerruf einer solchen Ermächtigung und iii) das Datum, von dem an die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird. Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Datum wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte. c) Die Einrichtung oder Organisation, die gemäß diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigt wurde, ist mindestens ermächtigt, die betreffenden Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht erfüllt werden. In allen Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. 4. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen und die Fassung in der betreffenden Amtssprache kann weggelassen werden, wenn der ausstellende Staat dies beschließt. 5. Die Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen; eine Durchschrift ist bei der Behörde zu hinterlegen, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister des Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausgestellt bzw. bestätigt hat. 6. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. 7. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung. 8. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einen Vertragsstaat daran hindert, sich auf Informationen von anderen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Organisationen über die finanzielle Lage von Versicherern oder sonstigen Sicherheitsgebern für die Zwecke dieses Übereinkommens zu berufen. In solchen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen beruft, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat enthoben. 9. Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von den anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. 10. Ein Schadenersatzanspruch, der gemäß diesem Artikel durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist, kann unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei gilt der in Absatz 1 genannte Betrag als Haftungshöchstbetrag des Versicherers oder der anderen Person, die finanzielle Sicherheit leistet, selbst dann wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken. Der Beklagte kann ferner dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation) geltend machen, die der in Absatz 1 genannte Beförderer nach diesem Übereinkommen selbst hätte geltend machen können. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass der Schaden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens des Versicherten entstanden ist, jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Versicherten gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte geltend machen können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer der Streit verkündet wird. 11. Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden; mit der Zahlung solcher Beträge werden die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen bis zur Höhe der gezahlten Beträge erfüllt. 12. Ein Vertragsstaat gestattet einem seine Flagge führenden Schiff, auf das dieser Artikel Anwendung findet, den Betrieb nur dann, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 15 ausgestellt worden ist. 13. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassene Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit in der in Absatz 1 festgelegten Höhe besteht, soweit dieses Übereinkommen Anwendung findet. 14. Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem Generalsekretär notifizieren, dass Schiffe für die Zwecke des Absatzes 13 nicht verpflichtet sind, die gemäß Absatz 2 erforderliche Bescheinigung beim Anlaufen oder Verlassen eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet an Bord mitzuführen oder vorzulegen, sofern der Vertragsstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er Unterlagen in elektronischer Form führt, die allen Vertragsstaaten zugänglich sind, das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den Vertragsstaaten ermöglichen, ihren Verpflichtung nach Absatz 13 nachzukommen. 15. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung in Höhe des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Betrags gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.“
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