Erwägungsgrund 6 32012D0022
Der Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation — IMO) nahm im Oktober 2006 den IMO-Vorbehalt und die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens (im Folgenden „IMO-Richtlinien“) geeinigt, mit denen bestimmte Fragen im Rahmen des Athener Übereinkommens — insbesondere der Schadensersatz für Schäden mit Terrorismusbezug — geregelt werden.