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Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 31. Dezember 2011 zu hinterlegen.
Die Mitgliedstaaten machen bei der Hinterlegung ihrer Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend. ANHANG ÜBERSETZUNG PROTOKOLL VON 2002 ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN VON 1974 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS, IN DER ERWÄGUNG der Zweckmäßigkeit einer Überarbeitung des Athener Übereinkommens vom 13. Dezember 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See zur Erhöhung der Entschädigungssummen, zur Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung, zur Festlegung eines vereinfachten Verfahrens zur Aktualisierung der Begrenzungsbeträge und zur Gewährleistung einer Pflichtversicherung zugunsten der Reisenden, UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Protokoll von 1976 zum Übereinkommen den Goldfranken als Rechnungseinheit durch Sonderziehungsrechte abgelöst hat, UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Protokoll von 1990 zum Übereinkommen, das eine Erhöhung der Entschädigungssummen und ein vereinfachtes Verfahren zur Aktualisierung der Begrenzungsbeträge vorsieht, nicht in Kraft getreten ist, HABEN Folgendes VEREINBART:
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