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Die meisten Bestimmungen des Athener Protokolls sind durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See in das Unionsrecht übernommen worden. Somit hat die Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in dieser Verordnung geregelt werden, ihre Zuständigkeit ausgeübt. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen des Athener Protokolls, z. B. die Opt-out-Klausel, wonach sie höhere Haftungshöchstbeträge als im Athener Protokoll vorgesehen festlegen können. Die Angelegenheiten des Athener Protokolls, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind und solchen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, hängen miteinander zusammen. Angesichts ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten in den Angelegenheiten des Athener Protokolls, die unter ihre Zuständigkeit fallen, in koordinierter Weise vorgehen.
Die meisten Bestimmungen des Athener Protokolls sind durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über…
Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Protokoll“) stellt…
Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab: "Für Angelegenheiten, die von den Artikeln 10 und 11…
Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im…
Die Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab: „1. Nach Artikel 19 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener…
Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.