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Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über den Beitritt der Union zum Athener Protokoll gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 19 dieses Protokolls zu hinterlegen.
Die Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab: „1. Nach Artikel 19 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Athener Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe der in jenem Artikel genannten Erklärung unterzeichnen. Die Europäische Union hat beschlossen, dem Athener Protokoll beizutreten, und gibt somit diese Erklärung ab. 2. Mitglieder der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) keine Anwendung findet, und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Athener Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen. 4. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben der Union die ausschließliche Zuständigkeit für Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 100 AEUV erlassen werden, übertragen. Derartige Maßnahmen sind hinsichtlich der Artikel 1 und 1a, des Artikels 2 Absatz 2, der Artikel 3 bis 16 sowie der Artikel 18, 20 und 21 des Athener Übereinkommens, geändert durch das Athener Protokoll, und hinsichtlich der IMO-Richtlinien durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See erlassen worden. 5. Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV der Union übertragen haben, unterliegt naturgemäß einem ständigen Wandel. Im Rahmen des AEUV können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch das Athener Protokoll geregelten Angelegenheiten darstellt. Die Europäische Union wird die geänderte Erklärung dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation notifizieren.“
Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestellte(n) Person(en) macht (machen) bei der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Athener Protokoll den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend.
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