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Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Athener Protokoll hinsichtlich der Artikel 10 und 11 gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 19 des Protokolls zu hinterlegen.
Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab: "Für Angelegenheiten, die von den Artikeln 10 und 11 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See erfasst werden und unter Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, der Union Zuständigkeiten übertragen. Die Union hat diese Zuständigkeit durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgeübt."
Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Erklärung zu Artikel 17a Absatz 3 des Athener Übereinkommens in der durch Artikel 11 des Athener Protokolls geänderten Fassung ab: "1. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, Ungarns, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erlassen worden sind, werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften der Europäischen Union auf diesem Gebiet anerkannt und vollstreckt. 2. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht des Königreichs Dänemark erlassen worden sind, werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anerkannt und vollstreckt. 3. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen worden sind, a) der durch das Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden ist, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt; b) der durch das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden ist, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt."
Die gemäß Absatz 1 bestellte(n) Person(en) macht (machen) bei der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Union zum Athener Protokoll in Bezug auf Artikel 10 und 11 den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend.
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