Erwägungsgrund 4 32012D0228
Da Liechtenstein bereits von dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen ist, muss es auch von den mit den europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen verbundenen Verpflichtungen ausgenommen werden.