Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel XV wird unter den Nummern 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) und 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32008 R 1272: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)“. · 2. In Kapitel XV erhält unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) der Text von Anpassung c folgende Fassung: „Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung: i) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für die Einstufung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben. Name CAS-Nr. Index-Nr. EINECS Acrylamid 79-06-1 616-003-00-0 201-173-7 · ii) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 6 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, aber in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für die Einstufung, die Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben. Name CAS-Nr. Index-Nr. ELINCS Methylacrylamidoglykolat (Acrylamidgehalt zw. 0,01 % u. 0,1 %) 77402-05-2 [NOR-UNN-02-91] 403-230-3 Methylacrylamidomethoxyacetat (Acrylamidgehalt zw. 0,01 % u. 0,1 %) 77402-03-0 [NOR-UNN-03-01] 401-890-7 · iii) Diese Ausnahmeregelungen finden ab dem 1. Juni 2012 keine Anwendung mehr, wenn Norwegen bis dahin die Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung, die der Europäischen Agentur für chemische Stoffe am 1. Juni 2009 zur Untermauerung der strengeren Einstufung und Kennzeichnung unterbreitet wurden, nicht im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 weiterverfolgt. Bei Weiterverfolgung des in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung werden die Ausnahmeregelungen vor dem 31. Dezember 2013 überprüft. Rechtfertigt das Ergebnis des Verfahrens die Ausnahmeregelungen, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss ihre Beibehaltung beschließen. Ergeht vor dem 1. Juli 2014 kein derartiger Beschluss, so finden die Ausnahmeregelungen ab diesem Tag keine Anwendung mehr.“ · 3. In Kapitel XV wird unter Nummer 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) der Text der Anpassung d Ziffer ii gestrichen. 4. In Kapitel XV wird unter Nummer 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32008 R 1336: Verordnung (EG) Nr. 1336/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 60)“. · 5. In Kapitel XV werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: „— 32008 R 1272: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) — 32010 R 0453: Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 (ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1)“. · 6. In Kapitel XV werden nach Nummer 12zu (Beschluss 2010/226/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt: „12zv. 32008 R 1272: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Liechtenstein ist nicht verpflichtet, eine nationale Auskunftsstelle im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzurichten. Stattdessen wird Liechtenstein auf der Homepage der für chemische Stoffe zuständigen liechtensteinischen Behörde, dem Amt für Umweltschutz, einen Link zur Auskunftsstelle der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichen. b) Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung: i) Artikel 51 in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 46 Absatz 1 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben. Name CAS-Nr. Index-Nr. EINECS Acrylamid 79-06-1 616-003-00-0 201-173-7 · ii) Artikel 51 in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 46 Absatz 1 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung, die Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, aber in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für die Einstufung, die Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben. Name CAS-Nr. Index-Nr. ELINCS Methylacrylamidoglykolat (Acrylamidgehalt zw. 0,01 % u. 0,1 %) 77402-05-2 [NOR-UNN-02-91] 403-230-3 Methylacrylamidomethoxyacetat (Acrylamidgehalt zw. 0,01 % u. 0,1 %) 77402-03-0 [NOR-UNN-03-01] 401-890-7 · iii) Artikel 51 in Verbindung mit Artikel 4, Artikel 9 und Artikel 46 Absatz 1 in Bezug auf Gemische, die die unter den Ziffern i und ii genannten Stoffe enthalten. iv) Diese Ausnahmeregelungen finden ab dem 1. Juni 2012 keine Anwendung mehr, wenn Norwegen bis dahin die Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung, die der Europäischen Agentur für chemische Stoffe am 1. Juni 2009 zur Untermauerung der strengeren Einstufung und Kennzeichnung unterbreitet wurden, nicht im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 weiterverfolgt. Bei Weiterverfolgung des in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung werden die Ausnahmeregelungen vor dem 31. Dezember 2013 überprüft. Rechtfertigt das Ergebnis des Verfahrens die Ausnahmeregelungen, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss ihre Beibehaltung beschließen. Ergeht vor dem 1. Juli 2014 kein derartiger Beschluss, so finden die Ausnahmeregelungen ab diesem Tag keine Anwendung mehr. · c) Die isländische und die norwegische Fassung der in den Artikeln 21 und 22 genannten Hinweise sind in den Anlagen 5 und 6 enthalten. · 12zw. 32010 R 0440: Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 1)“. · 7. In Kapitel XV wird der Text der Nummern 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) und 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung zum 1. Juni 2015 gestrichen. 8. Die Anlagen 3 (LISTE GEFÄHRLICHER STOFFE IN ANHANG I DER RICHTLINIE 67/548/EWG DES RATES) und 4 (LISTE GEFÄHRLICHER STOFFE IN ANHANG I DER RICHTLINIE 67/548/EWG DES RATES) werden mit Wirkung zum 1. Juni 2015 gestrichen. 9. Es werden die Anlagen 5 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in isländischer Sprache) und 6 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in norwegischer Sprache) gemäß den Anhängen II und III dieses Beschlusses eingefügt. 10. In Kapitel XVI wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) und in Kapitel XXIII unter Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32008 L 0112: Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68)“. · 11. In Kapitel XVII wird unter Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „ , geändert durch: — 32008 L 0112: Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68)“. ·
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2012 für Stoffe…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ 4.…
Entwurf BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: A. Teil 1 wird wie folgt geändert: 1. Folgende Nummer 1.3.6 wird eingefügt: „1.3.6. Stoffe…
Anhang I der Richtlinie 96/82/EG enthält ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, u. a. unter Bezugnahme auf bestimmte…
Artikel 8 und 9 werden durch folgende Artikel ersetzt: Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.