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Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik falls erforderlich Änderungen an den Listen in den Anhängen II und III vor.
Der Rat setzt die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik…
Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Beschließt der Rat, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person,…
Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so…
Der Rat ändert die in Anhang I enthaltene Liste entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.
Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.