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Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens…
Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens…
Dieser Beschluss wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm…
Dieser Beschluss wird im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
Dieser Beschluss wird insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.