Erwägungsgrund 3 32012D0364
Der Beschluss 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Der Beschluss 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.