Erwägungsgrund 1 32012D0368
Die Änderung des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union ist notwendig, um ihn an die durch den Vertrag von Lissabon geänderten Bestimmungen der Verträge anzupassen und insbesondere den Europäischen Rat als unterzeichnendes Organ hinzuzufügen.