Erwägungsgrund 3 32019D2008
Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der A 31 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Entschließung A.658 (16) und die Entschließung zu den Leitlinien für die Besichtigung geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, namentlich die Richtlinie 2014/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2019/1397 und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates entscheidend zu beeinflussen.