Erwägungsgrund 1 32012D0045
In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 ist vorgesehen, dass sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfüllen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen, und dass diese vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden.