Art. 4 32012D0045
Die Kommission teilt diesen Beschluss den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Persönlichkeiten mit und setzt etwaige zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeiten unverzüglich in Kenntnis.Diese Ernennung erfolgt gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999. Sie erfolgt unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen durch das Europäische Parlament und den Rat, insbesondere etwaiger Änderungen bezüglich der Dauer ihrer Amtszeit, die möglicherweise zur Einführung einer zeitlich gestaffelten Erneuerung der Mitglieder des Überwachungsausschusses vorgenommen werden.