Erwägungsgrund 3 32012D0457
Infolge des Beschlusses, den der mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefasst hat, sollten zwei Personen und eine Einrichtung von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen und in die in Anhang I des genannten Beschlusses enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.