Erwägungsgrund 1 32012D0469
Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates trat die Gemeinschaft dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen („UN/ECE“) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) bei.