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Die praktischen Einzelheiten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an den Arbeiten der ECE sind in Anhang III aufgeführt. Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Prioritäten des ECE-Arbeitsprogramms wird nach dem Verfahren des Anhangs III Nummer 1 festgelegt.
Die Union stimmt der Annahme eines Vorschlags für eine UN/ECE-Regelung oder der Änderung einer UN/ECE-Regelung zu, sofern der Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV angenommen wurde.
Wird eine ECE-Regelung oder eine Änderung einer ECE-Regelung angenommen, ohne daß die Gemeinschaft dafür gestimmt hat, so legt die Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Geänderten Übereinkommens Einspruch ein.
Für die Gemeinschaft bindende ECE-Regelungen und Änderungen von ECE-Regelungen werden vor Inkrafttreten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
handelt es sich um UN-ECE-Regelungen, schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen…
In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die…
Die Gemeinschaft wurde durch den Beschluss 97/836/EG zur Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958. Mit den Beschlüssen 2001/507/EG und 2001/509/EG…
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 97/836/EG und in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens von 1958 kann die Union die…
Das gleiche Verfahren sollte angewendet werden, sollte die Union beschließen, eine UN/ECE-Regelung anzuwenden, der sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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