Erwägungsgrund 1 32012D0057
in der Erwägung, dass das Fürstentum Andorra laut dem vorgenannten Absatz 1 die von der Union angewandten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen übernimmt und dass die ausführliche Liste der Bestimmungen des betreffenden gemeinschaftlichen Besitzstands vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 17 des Abkommens festgelegt wird —