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Gemäß Artikel 56 des Übereinkommens muss der Gouverneursrat der EBWE bei allen Mitgliedern anfragen, ob sie die vorgeschlagenen Änderungen annehmen.
Der die Europäische Gemeinschaft vertretende Gouverneur der EBWE wird der Bank eine Erklärung über die Annahme dieser Änderung übermitteln.
Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE übermittelt der Bank im Namen der Union die Erklärung über die Annahme der Änderungen.
Mit den Resolutionen Nrn. 137 und 138 vom 30. September 2011 stimmte der Gouverneursrat der EBWE für die erforderlichen Änderungen des Übereinkommens zur…
Mit einer Resolution vom 30. Januar 2004 hat sich der Gouverneursrat der EBWE für die nötige Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank ausgesprochen,…
In seiner Resolution Nr. 134 vom 21. Mai 2011 hob der Gouverneursrat der EBWE hervor, dass die geplante Erweiterung des Mandats der EBWE verwirklicht werden…
Ehe die EBWE die Aufnahme eines neuen Landes in ihren Tätigkeitsbereich billigt, sollte sie eine detaillierte technische Bewertung der wirtschaftlichen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.