Art. 4 32024D1246BESCHLUSS (EU) 2024/1246 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union und die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit
Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE übermittelt der Bank im Namen der Union die Erklärung über die Annahme der Änderungen gemäß Artikel 3.
Art. 2 32005D0954BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zur Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei (2005/954/EG)
Der die Europäische Gemeinschaft vertretende Gouverneur der EBWE wird der Bank eine Erklärung über die Annahme dieser Änderung übermitteln.
Art. 2 32024D1246BESCHLUSS (EU) 2024/1246 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union und die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit
Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur hinterlegt die erforderliche Zeichnungsurkunde im Namen der Union.
Art. 2 32013D0790BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2013 zur Annahme der Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Europäischen Union (2013/790/EU)
Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Urkunde zur Annahme der Änderung gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens…
Art. 2 32011D1219BESCHLUSS Nr. 1219/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals
Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur hinterlegt die erforderliche Zeichnungsurkunde im Namen der Union.