Erwägungsgrund 12 32012D0635
Um den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen zu verhindern, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, sollten Transaktionen zwischen Banken der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten werden, es sei denn, sie wurden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. Dies sollte die Fortführung desjenigen Handels, der nicht nach dem Beschluss 2010/413/EU verboten ist, nicht verhindern.