Erwägungsgrund 6 32012D0635
In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Weitergabe zusätzlicher Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Iran, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, zu überprüfen, um Güter einzuschließen, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Branchen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, unnötige Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung des Iran zu vermeiden.