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Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang I aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte,
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung, einer Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Vertretung, Konsularstelle oder internationalen Organisation dienen,
ausschließlich bestimmt sind für:
humanitäre Zwecke, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,
die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,
die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist,
eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug eines EU-Luftverkehrsunternehmens, oder
die Behandlung dringender und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.
Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses fallen.
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP, dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,
Artikel 4 Absatz 1 hindert eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor der Listung einer solchen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 entgegengenommen wird.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder…
die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen…
unter Nutzung von Konten bei Kredit- oder anderen Finanzinstituten erfolgt, die nicht in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, und
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller…
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen;…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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