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Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der
einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Ersteren befindet, entzogen wird und
sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.
Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder…
Abweichend von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen…
Abweichend von Artikel 4a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessenen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter…
einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der…
einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der…
einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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