Art. 2 32012D0091BESCHLUSS DES RATES vom 23. Januar 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (2012/91/EU)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32012D0777BESCHLUSS DES RATES vom 10. Dezember 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (2012/777/EU)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32012D0827Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen
Art. 2 32012D0669BESCHLUSS DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2012/669/EU)
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der…
Art. 2 32011D0885BESCHLUSS DES RATES vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2011/885/EU)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32011D0087BESCHLUSS DES RATES vom 25. Oktober 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen (2011/87/EU)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union…