Erwägungsgrund 1 32012D0671
Nach Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befugnisse nach Maßgabe der Verfahrensordnung vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs ausgeübt werden.