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Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 1. März 1999 in Kraft getreten. Es bildet das einzige umfassende internationale Instrument für alle Aspekte im Zusammenhang mit Antipersonenminen wie Einsatz, Lagerung, Herstellung, Handel, Minenräumung und Opferhilfe.
Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der…
Übereinkommen: das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren…
Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der…
In ihrer Resolution Nr. 51/45 vom 10. Dezember 1996 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen alle Staaten aufgefordert, entschlossen ein wirksames,…
Das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) ist…
Am 7. Juli 2007 ist das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.