Erwägungsgrund 2 32012D0724
Um die Rückführung veruntreuter Gelder an den tunesischen Staat zu erleichtern, sollten die in dem Beschluss 2011/72/GASP vorgesehenen Ausnahmeregelungen geändert werden, so dass bestimmte eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freigegeben werden können, die einer vor oder nach dem Datum der Benennung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung genügen müssen,.