Erwägungsgrund 6 32012D0735BESCHLUSS DES RATES vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (2012/735/EU)
Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang…
Erwägungsgrund 9 32011D0265BESCHLUSS DES RATES vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2011/265/EU)
Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang…
Erwägungsgrund 3 32012R1219VERORDNUNG (EU) Nr. 1219/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern
Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.
Art. 3 32010D0652Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, sofern Elemente betroffen sind, die in die…
Erwägungsgrund 4 32012D0734Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und Teil IV bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren…
Art. 2 32005D0736BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2005/736/EG)
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten vereinbaren die vorläufige Anwendung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses.