Erwägungsgrund 1 32012D0774
Artikel 51 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im Folgenden „Abkommen“) regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Montenegros und der Mitgliedstaaten und legt die Grundsätze für diese Koordinierung fest.