Erwägungsgrund 3 32012D0774
Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sollten nach diesem Beschluss aus dem Eintritt bestimmter Sachverhalte und Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei nicht berücksichtigt werden, keine anderen zusätzlichen Rechte als die Ausfuhr bestimmter Leistungen entstehen.