Erwägungsgrund 5 32012D0775
Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schon unter diese Verordnungen fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige San Marinos sind, in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens festgelegt.