Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung, um Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung zu gewähren (2012/8/EU)
Artikel IX des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Abkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zu den multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C dieses Abkommens und deren Anlagen.
Erwägungsgrund 1 32012D0008
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