Erwägungsgrund 2 32012D0008
Es wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung gewähren können, ohne gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern aller übrigen WTO-Mitglieder dieselbe Behandlung zu gewähren; dabei wird ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen abgewichen.