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Es sollte präzisiert werden, dass das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression in Iran verwendet werden könnte, nicht gilt, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Ausrüstung nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, und auch nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten oder von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung gilt.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern…
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die nur zum Schutz des Personals der Union und…
In Artikel 2b des Beschlusses 2011/235/GASP wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe…
Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie dazu…
Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.