Art. 6 32011D0503BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. August 2011 zur Ermächtigung Spaniens, die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer vorübergehend auszusetzen (2011/503/EU)
Spanien unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die es auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffen hat, binnen zwei Monaten nach dessen Erhalt.
Art. 2 32016D2395BESCHLUSS (EU) 2016/2395 DER KOMMISSION vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4886) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab der Zustellung dieses Beschlusses von den zur Umsetzung dieses…
Art. 4 Abs. 3 32016D1385BESCHLUSS (EU) 2016/1385 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
Art. 4 Abs. 1 32018D0118BESCHLUSS (EU) 2018/118 DER KOMMISSION vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5877) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
Art. 6 Abs. 1 32016D2391BESCHLUSS (EU) 2016/2391 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4046) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Spanien übermittelt der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: