Art. 2 32016D2395
Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab der Zustellung dieses Beschlusses von den zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen.
Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab der Zustellung dieses Beschlusses von den zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen.