Erwägungsgrund 7 32012D0831
Gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass sie binnen zwei Wochen eine Erklärung abgibt, wonach die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird.