Erwägungsgrund 3 32012D0835
Aufgrund der Verzögerung bei der Annahme eines neuen Beschlusses des Rates zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP ist es erforderlich, die Geltungsdauer des letztgenannten Beschlusses zu verlängern, damit die Präsenz der EU-Ausbildungsmission EUTM Somalia in Uganda für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 geregelt werden kann.