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Gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 2007/533/JI haben alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen haben.
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 haben alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen mitgeteilt, dass…
Gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe d des Beschlusses 2007/533/JI hat die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen…
Da die in Artikel 71 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI vorgesehenen Bedingungen somit erfüllt sind, obliegt es dem Rat, das Datum festzulegen, ab dem das SIS…
Gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI gilt jener Beschluss für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit…
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der…
Der Beschluss 2007/533/JI gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 9. April 2013.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.