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Gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 haben alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen haben.
Gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 2007/533/JI haben alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen mitgeteilt, dass sie die…
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 hat die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des…
Da die in Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vorgesehenen Bedingungen somit erfüllt sind, obliegt es dem Rat, das Datum festzulegen, ab dem…
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 gilt jene Verordnung für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab einem vom Rat mit Zustimmung…
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 hat die Kommission erklärt, dass ein umfassender Test des SIS II, den die Kommission…
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 9. April 2013.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.