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Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 gilt jene Verordnung für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab einem vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder des Rates, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festzusetzenden Zeitpunkt.
Da die in Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vorgesehenen Bedingungen somit erfüllt sind, obliegt es dem Rat, das Datum festzulegen, ab dem…
Gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI gilt jener Beschluss für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit…
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 9. April 2013.
Da die in Artikel 71 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI vorgesehenen Bedingungen somit erfüllt sind, obliegt es dem Rat, das Datum festzulegen, ab dem das SIS…
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 haben alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen mitgeteilt, dass…
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.