Art. 6b 32013D0184
Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessenen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum der in Nummer 10 des Anhangs aufgeführten Einrichtung sind, oder die Bereitstellung an diese Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für folgende Zwecke erforderlich sind:
für Aufgaben im Zusammenhang mit der Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäß internationalen Standards wie beispielsweise Abfallentsorgung, für die Sicherheit und die Wiederherstellung der Umwelt erforderliche Maßnahmen zur Sanierung von Standorten, die Bereitstellung entsprechender technischer Hilfe, die Zahlung von damit verbundenen Steuern und Abgaben sowie von Gehältern und Sozialleistungen an Beschäftigte, oder
für die Übertragung vor dem 31. Juli 2022 von Anteilen oder Beteiligungen, die erforderlich ist, um mit der in Nummer 10 des Anhangs aufgeführten Einrichtung vor dem 21. Februar 2022 geschlossene Verträge aufzulösen.