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Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang I aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen, die vom ehemaligen al-Assad-Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in Anhang I aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien, die in den Erwägungsgründen 5 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1836 und in den Erwägungsgründen 4 bis 10 des Beschlusses (GASP) 2026/1105 ausgeführt sind, werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren: und mit ihnen in Verbindung stehende Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind.
führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind und mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen;
Mitglieder der Familien al-Assad oder Makhlouf;
Minister der syrischen Regierung, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren;
Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren;
Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren;
Mitgliedern der dem al-Assad-Regime nahestehenden Milizen oder
die Mitglieder von Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen oder keinen Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
Bei allen Beschlüssen über eine Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.
Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen;
notwendig sind für Evakuierungen aus Syrien;
für syrische staatseigene Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang I bestimmt sind, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die OVCW leisten können, für Tätigkeiten in Verbindung mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach den Absätzen 1 oder 2 in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,
die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person oder Organisation und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 entgegengenommen wird.
Absatz 5 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Absätze 1 und 2 fallen.
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 6 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementAbweichend von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen…
In von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht erfassten Fällen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14…
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang VIII oder IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geleistete Zahlung…
Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessenen erscheinenden Bedingungen die Freigabe…
Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter…
Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.