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Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2027 . Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 28a Absätze 1 bis 4 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
Der Rat betont, wie wichtig es ist, die Verletzung der Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht zu verhindern. Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird im Falle einer solchen Verletzung unverzüglich im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen über die Änderung der restriktiven Maßnahmen beraten.
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2027 . Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist,…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2027. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2026. Dieser…
Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2027 . Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist,…
Artikel 34 erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis 1. Juni 2015. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn…
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Oktober 2014. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.